Am 23. Dezember 2020 tritt das neue Maklergesetz in Kraft und sorgt für eine bundeseinheitliche Lösung bei der Verteilung der Maklerkosten. Das bereits im Mai dieses Jahres beschlossene Gesetz zur "Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" stärkt vor allem die Position von Verbrauchern, die eine Immobilie erwerben möchten. Als in Niedersachsen und Schleswig-Holstein tätige Maklerin sind einige meiner Kunden von dem neuen Gesetz betroffen, deshalb erkläre ich Ihnen im Folgenden alle wichtigen Änderungen.
Für die Verteilung der Maklerkosten gab es bislang keine einheitlichen gesetzlichen Vorgaben. In einzelnen Bundesländern wie Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein war es üblich, dass Immobilienkäufer die gesamte Maklercourtage übernahmen. Mit dem neuen Maklergesetz wird dies nun bundesweit vereinheitlicht, denn fortan dürfen Eigentümer maximal die Hälfte der Maklerkosten auf den Käufer übertragen.
Diese neue Regelung sorgt für mehr Fairness in der Kostenverteilung und Transparenz im Verkaufsprozesse. Dem privaten Käufer wird so der Kauf einer Immobilie in manchen Fällen erst ermöglicht, da er keine oder nur 50 % der Maklerkosten trägt. Das ist für die Finanzierung einer Immobilie ein wichtiger Faktor und kann unter Umständen ausschlaggebend für eine Zusage sein.
Schon bei der Auftragserteilung darf der Makler höchstens 50 % der Kosten dem Käufer in Rechnung stellen. Der Käufer ist zur Zahlung seines Anteils jedoch erst dann verpflichtet, wenn der Verkäufer seine Zahlung bereits geleistet hat. Zudem muss der Maklerauftrag stets in Textform vorliegen, also per Schreiben, E-Mail oder Fax. Die neuen Bestimmungen gelten allerdings nur für Kaufverträge über Wohnungen, Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften und Reihenhäuser. Demgegenüber gilt es nicht für unbebaute Grundstücke, Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien. Auch Immobiliengeschäfte, die von Unternehmen und Investoren durchgeführt werden, bleiben von den neuen Regelungen unberührt.
Neben der Provisionsteilung steht es dem Verkäufer frei, die gesamte Maklerprovision zu tragen. Diese Regelung soll vor allem den provisionsfreien Verkauf von Neubau-Immobilien ermöglichen. Der Verkauf ohne Käuferprovision kann auch ein großer Vorteil für den Verkäufer sein, da ein schnellerer Verkauf möglich ist. Da der Käufer sein Eigenkapital ganz in die Immobilie stecken kann und die Kaufnebenkosten geringer sind, wird eine Finanzierung vereinfacht. Außerdem bedeutet eine Verkäuferprovision oft einen Wettbewerbsvorteil am Markt.
Welches Vorgehen sich für Ihren Immobilienverkauf anbietet, hängt von verschiedenen Faktoren ab, deshalb berate ich Sie hierzu gerne persönlich. Mit dem neuen Gesetz liegt der Fokus bei der Auswahl eines Maklers noch stärker auf dessen Kompetenz, Erfahrung und Know-how. Es liegt also fortan im Interesse von Käufer und Verkäufer, einen seriösen Makler mit hervorragendem Service auszuwählen.
Lassen Sie sich unverbindlich beraten – gerne nehme ich mir die Zeit und freue mich auf Ihren Anruf oder Ihre Mail!
Ihre persönliche Immobilienmaklerin - mit Herz und Verstand